Widerspruchsfristen bei Versicherungsverträgen
Geht es um den Widerspruch bei Versicherungsverträgen, so gibt es in diesem Zusammenhang im Grunde gar kein spezielles Widerspruchsrecht, welches nur für Versicherungsverträge gilt. Vielmehr gilt das allgemein gültige Widerspruchsrecht, welches auch für viele weitere Arten von Verträgen gilt. Was besagt dieses Widerspruchsrecht und wie sind die jeweiligen Widerspruchsfristen bei Versicherungsverträgen?
Generell gilt im Bereich der Versicherungsverträge, dass jeder Vertrag mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es allerdings: sobald nämlich die erste Prämienzahlung erfolgt ist, erlischt dieses Widerspruchsrecht nämlich, selbst wenn die 14 Tage noch nicht vorüber sind. Daher versuchen auch einige Versicherungsvertreter nach wie vor, die erste Prämie direkt bei Vertragsabschluss zu „kassieren“, denn dadurch akzeptiert man praktisch als Versicherter den Vertrag unwiderruflich. Ansonsten kann die Widerspruchsfrist jedoch nicht verkürzt werden. Die zuvor genannten Fristen gelten nur dann, wenn der Kunde auch über sein Recht zum Widerspruch der Versicherung informiert und belehrt worden ist. Sollte das nicht der Fall sein (die Versicherung muss übrigens die Information über das Widerspruchsrecht nachweisen), so kann der Vertrag noch bis zu einem Jahr nach der ersten Prämienzahlung widerrufen werden bzw. so lange, bis nachträglich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist. Neben der Aushändigung der Versicherungsbedingung und der Widerspruchsbelehrung kann die Widerspruchsfrist jedoch auch dann noch weiter bestehen, wenn andere wichtige Unterlagen dem Versicherten noch nicht zugegangen sind oder Angaben nicht gemacht wurden.
In diesem Fall verlängert sich die Widerspruchsfrist so lange, bis man die jeweiligen Informationen erhalten hat. So müssen zum Beispiel bei einer Kapitallebensversicherung die garantierten Überschussbeteiligungen ausgewiesen werden oder bei einem Paketvertrag (zum Beispiel Hausrat- mit Haftpflichtversicherung kombiniert) die Einzelprämie für die jeweilige Versicherungsart ausgewiesen werden. Eine besondere Situation ist es, wenn es sich bei dem Abschluss des Versicherungsvertrages um ein so genanntes Haustürgeschäft gehandelt hat. Hier gilt generell eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen sofern eine Belehrung erfolgt ist, ansonsten noch länger. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, wann keine Widerspruchsfrist vorhanden ist, also ein Widerspruch nicht mehr möglich ist. Das ist auf der einen Seite dann der Fall, wenn der Wert der Leistung einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt bzw. die Leistung bereits bezahlt wurde (Zahlung der Versicherungsprämie). Auf der anderen Seite entfällt die Widerspruchsfrist ebenfalls, wenn der Besuch des Vertreters ausdrücklich gewünscht war oder ein Notar den Vertrag beurkundet hat, was natürlich bei Versicherungsverträgen in der Regel nicht der Fall ist.
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