Kündigungsfristen bei Versicherungsverträgen
Versicherungen sind stets erst dann gültig, wenn ein Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer geschlossen wurde. Dieser Vertrag ist natürlich für beide Seiten bindend, falls keine Vertragsverletzungen vorliegen. Das betrifft auch die Laufzeit des Vertrages, es kann also nicht ohne weiteres eine Beendigung des Vertrages von einer Seite aus geschehen.
Doch welche Kündigungsfristen gelten bei Versicherungsverträgen und unter welchen Bedingungen ist eine Kündigung möglich und auch wirksam? Es gibt auf der einen Seite bezüglich der möglichen Kündigung einige Bedingungen, die gleichermaßen für alle Versicherungssparten gelten, es gibt jedoch auch spezielle Regelungen, die dann auch nur für bestimmte Versicherungsarten gültig sind. Bezüglich der Kündigungsfristen bei Versicherungsverträgen muss man zunächst einmal zwischen der ordentlichen (fristgerecht) und der außerordentlichen (fristlose) Kündigung unterscheiden. Die außerordentliche Kündigung ist im Grunde immer unter den gleichen Bedingungen möglich, egal welche Versicherungsart im Einzelfall vorliegt. Liegen wirksame Gründe vor, kann die Versicherung mit sofortiger Wirkung von Seiten des Versicherungsnehmers oder auch vom Versicherungsgeber gekündigt werden. Aus Sicht des Versicherten können solche Gründe beispielsweise vorliegen, wenn während der Laufzeit die Versicherungsprämie erhöht werden soll (zum Beispiel bei der KFZ- oder der Krankenversicherung) oder der Versicherer sich nicht an zugesagte Leistungen und Vertragsbestandteile hält. Bei der ordentlichen Kündigung kommt es hingegen darauf an, um welche Versicherungsart es sich handelt. Es gibt hier zwei Gruppen von Versicherungen, nämlich die eine Gruppe, bei der automatisch jedes Jahr ein ordentliches Kündigungsrecht besteht und die andere Gruppe von Versicherungsarten, im Rahmen derer verschiedene Kündigungsfristen und Kündigungstermine gelten.
Bei der zuerst genannten Gruppen von Versicherungen, welche sich automatisch jährlich verlängern, wie zum Beispiel die KFZ-Versicherung oder die private Krankenversicherung, gilt jeweils eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende hin. Die KFZ-Versicherung kann beispielsweise immer zum 30. November des Jahres gekündigt werden. Seit einiger Zeit gibt es übrigens eine Höchstlaufzeit von Versicherungsverträgen (mit Ausnahme von Lebensversicherungen), die bei drei Jahren liegt. Wer also noch einen Versicherungsvertrag über beispielsweise fünf Jahre abgeschlossen hat, kann auch diesen Vertrag zum Ende des dritten Jahres hin kündigen. Bei den anderen Versicherungsarten muss man differenzieren. Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen kann man zum Beispiel jederzeit ordentlich kündigen, auch wenn immer noch manche Versicherer den Anschein erwecken möchten, dass hier die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, dem ist nicht so! Für die meisten Sachversicherungen wie Rechtsschutz-, Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten hin zum jeweiligen Vertragsende. Wer also zum Beispiel am 1. März 2009 eine Rechtsschutzversicherung über drei Jahre abgeschlossen hat, muss spätestens am 30. November 2011 gekündigt haben (Vorlage der Kündigung beim Versicherer).
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